Rückgabe einer Mietwohnung

21. Februar 2019

Wie muss eine Mietwohnung zurückgegeben werden?

Bei der Auflösung eines Mietvertrages stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Zustand das Mietobjekt zurückgegeben werden muss. Die Interessen von Mieter und Vermieter könnten in dieser Sache wohl unterschiedlicher nicht sein. Leider führt das oft zu Konflikten, auch wenn das Mietverhältnis bisher für beide Seiten angenehm war.

In Liechtenstein muss das Mietobjekt geräumt, gründlich gereinigt, einwandfrei instand gestellt und zusammen mit allem überlassenen Inventar und sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter zurückgegeben werden. Grundsätzlich also in dem Zustand, wie es der Mieter seinerzeit angetreten hatte. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die normale Abnützung, die sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt, mit dem Mietzins abgegolten ist. Für Mängel, die über eine normale Abnützung hinausgehen, hat der Mieter aufzukommen. Ebenso muss er allenfalls fehlende Schlüssel ersetzen.

Zur Klärung strittiger Punkte wird in erster Linie auf die Vereinbarungen im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll – mit allfälligen Ergänzungen – abgestellt. Wird eine Bestandesimmobilie zur Miete übernommen, so empfiehlt es sich, ergänzend zum Übergabeprotokoll auch ein Fotoprotokoll der festgestellten Mängel zu erstellen. Das vereinfacht jedenfalls das Rückgabeprozedere.

 

Gesetzliche Regelungen

Fehlen vertragliche Regelungen, so muss das Gesetz als Lösungsgrundlage herhalten. Ebenso bei zwingenden Bestimmungen, die auch auf Mietverträge anzuwenden sind, die vor dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind. Massgebend sind die § 1090 Art. 1 bis Art. 76 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).

Zu ergänzen ist, dass aus der Rückgabe der Mietsache nicht nur dem Mieter Pflichten entstehen. Der Vermieter muss seinerseits den Zustand der Sache prüfen und dem Mieter Mängel, für die derselbe einzustehen hat, sofort melden. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit die Mängel bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden. Innert längstens zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter seine Forderungen gerichtlich geltend machen. Danach verwirkt sein Anspruch.

Können sich die Parteien nicht auf eine einvernehmliche Rückgabe der Mietsache einigen, muss gegebenenfalls eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.